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Terms & Conditions for Second Hand Machines | Asset-Trade
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1. Asset-Trade:

Asset-Trade bietet einen Handelsplatz im Internet ("online") an, der im Wesentlichen aus einer Datenbank, einer Website und verschiedenen Datenverarbeitungssystemen besteht (nachfolgend als "Asset-Trade-Plattform" bezeichnet) und über den gebrauchte Maschinen, Anlagen und andere überschüssige Wirtschaftsgüter und Restposten (nachstehend "Objekte" genannt) vermarktet werden. Ferner bietet Asset-Trade ihren Kunden Unterstützung bei der Vermarktung von Objekten durch traditionelle Versteigerungen und sonstige Vermittlungs- und Dienstleistungen außerhalb der Asset-Trade-Plattform ("offline").

2. Geltungsbereich:

Diese Asset-Trade-AGB gelten für Lieferungen und Leistungen jeder Art, die Asset-Trade gegenüber ihren Kunden erbringt, online (zusammenfassend: "Online - Leistungen") und offline (zusammenfassend: "Offline - Leistungen"; Online-Leistungen und Offline-Leistungen zusammenfassend auch "Asset-Trade-Leistungen"). Soweit zwischen Asset-Trade und dem Kunden einer oder mehrere Verträge bestehen, sind diese Asset-Trade-AGB Bestandteil desselben und gelten, sofern in dem Vertrag keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden. Für Offline-Versteigerungen und für besondere Dienstleistungen (Beratungsleistungen, Bewertungen, Besichtigungen, Lieferdienstleistungen) gelten außerdem separate allgemeine Geschäftsbedingungen, die ggf. auf diese Asset-Trade-AGB verweisen.

3.

Diese Asset-Trade-AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen; diese werden nachfolgend als "Kunden" bezeichnet. Sonstige Kunden dürfen die von Asset-Trade angebotenen Leistungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Asset-Trade in Anspruch nehmen.



4. Doppelmakler:

Asset-Trade wird in der Regel zugleich für beide Vertragspartner einer zu vermittelnden Transaktion tätig. Die Asset-Trade-Leistungen sind in der Regel für beide Vertragspartner einer Transaktion vergütungspflichtig.

5. Asset-Trade-Vergütung, Asset-Trade-Preisliste, Aufwendungsersatz:

Für die erbrachten Leistungen hat Asset-Trade Anspruch auf Vergütung ("Asset-Trade-Vergütung") nach näherer Maßgabe des Vertrages. Für bestimmte Online-Leistungen gilt die jeweils bei Abschluss des Vertrages auf der Asset-Trade-Plattform veröffentlichte Preisliste ("Asset-Trade-Preisliste"). Asset-Trade behält sich vor, die Asset-Trade-Preisliste jederzeit zu ändern. Bereits abgeschlossene Verträge (soweit diese verbindlich sind) bleiben unberührt. Die jeweilige Asset-Trade-Preisliste ist Bestandteil dieser Asset-Trade-AGB. Asset-Trade hat Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen, wenn der Kunde einen Vertrag vorzeitig beendet oder Objekte von einem Vertrag nachträglich ausnimmt. Ziffer 9 und weitere Ansprüche von Asset-Trade auf Aufwendungsersatz bleiben unberührt.

6. Zahlungen:

Alle Rechnungen sind ohne Abzug sofort vom Kunden zu zahlen. Zahlt der Kunde nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungserhalt, so gerät er auch ohne Mahnung in Verzug.

7.

Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in die von Asset-Trade genannten Preise eingeschlossen, sondern wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

8.

Die Aufrechnung sowie Geltendmachung von - auch kaufmännischen - Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist nur zulässig, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9. Laufzeit, Kündigung:

Asset-Trade und der Kunde können den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen, sofern nicht im Einzelfall eine Mindestlaufzeit oder längere Kündigungsfrist vereinbart wurde.

Abgegebene Willenserklärungen ebenso wie ein bereits entstandener Anspruch auf Asset-Trade-Vergütung bleiben unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

10. Vertraulichkeit:

Der Kunde verpflichtet sich, alle geschäftlichen und technischen Informationen, die er von Asset-Trade erhält, insbesondere die persönlichen Daten anderer Kunden und alle Informationen über die Objekte, soweit und solange sie nicht allgemein bekannt sind (ohne dass der Kunde dies zu vertreten hätte), auch über das Ende des Vertrages hinaus streng vertraulich zu behandeln und weder für andere Zwecke als die Vertragserfüllung zu verwenden, zu vervielfältigen noch Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für Informationen, die der Kunde bei Gelegenheit von Vor-Ort-Besichtigungen erhält, sowie für alle technischen Unterlagen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Kalkulationen, die dem Kunden im Rahmen der Verhandlungen und der Vertragsausführung überlassen werden. Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte an derartigen Unterlagen sind vorbehalten. Für den Fall, dass der Kunde derartige Unterlagen benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, ist Asset-Trade (im eigenen Namen bzw. ggf. im Namen des Rechtsinhabers) berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.

11. Zusicherungen des Kunden, Freistellung:

Der Kunde steht dafür ein und garantiert, dass er die für seinen Geschäftsbetrieb geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Aufsichts-, Wettbewerbs- und Datenschutzrechts, voll umfänglich beachtet und die von ihm abgegebenen Verkaufs- bzw. Kaufgesuche nicht gegen Gesetze oder Rechte Dritter verstoßen, insbesondere nicht gegen Eigentums-, Pfand- oder sonstige dingliche Rechte oder gegen Patent-, Marken-, Urheber- und sonstige Schutzrechte. Insbesondere ist dem Kunden untersagt, solche Objekte anzubieten, die gegen strafrechtliche Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Länder verstoßen, deren Verkauf verboten ist oder einer besonderen behördlichen Erlaubnis bedarf, insbesondere Waffen jeglicher Art. Der Kunde stellt ferner Asset-Trade von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einen Verstoß des Kunden gegen diese Klausel gegründet werden.

12. Haftung:

Eine Schadensersatzpflicht seitens Asset-Trade besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Für Körper- oder Gesundheitsschäden haftet Asset-Trade auch bei nur leichter Fahrlässigkeit. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Asset-Trade auch bei nur leichter Fahrlässigkeit, jedoch ist in diesem Fall die Haftung auf die Vermögensnachteile begrenzt, die Asset-Trade bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen.

13. Zurechnung:

Willenserklärungen und sonstige rechtlich erhebliche Äußerungen oder Handlungen, die von Asset-Trade auf Veranlassung eines Kunden veröffentlicht oder einem anderen Kunden überbracht oder von einem anderen Kunden entgegengenommen werden, sind ausschließlich Erklärungen, Äußerungen oder Handlungen des Kunden (bzw. anderen Kunden) selbst, die Asset-Trade als Bote überbringt. Asset-Trade selbst wird aus diesen weder berechtigt noch verpflichtet und handelt insofern auch nicht als Vertreter in fremdem Namen. Asset-Trade übernimmt keinerlei Verpflichtung für die Lieferung oder Abnahme von Objekten oder sonstigen Gegenständen oder die Erbringung von Gegenleistungen hierfür.

14. Keine Haftung für Missbrauch oder Kreditwürdigkeit:

Asset-Trade kann nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, dass die Person, die in den von Asset-Trade überbrachten oder in Empfang genommenen Willenserklärungen als Anbietender oder Annehmender bezeichnet ist, tatsächlich nicht existiert. Der Kunde, der ein Angebot abgibt oder annimmt, handelt deshalb hinsichtlich der Existenz des Vertragspartners auf eigene Gefahr; dies gilt entsprechend hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden. Ebenfalls kann Asset-Trade nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, dass eine Mitgliedsnummer, ein Passwort oder eine URL in die Hände einer nicht zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigten Person gerät. Diese Gefahr trägt der Kunde selbst. Eine Haftung von Asset-Trade nach den Regeln der Haftung des Boten ohne Botenmacht ist ausgeschlossen. Ziffer 12 bleibt unberührt.

15. Abwerbung:

Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, Asset-Trade-Mitarbeiter und/oder andere Kunden aktiv abzuwerben.

16. Widerspruchsklausel:

Den Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Eine solche Zustimmung gilt nur für den Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Online- oder Offline-Leistungen.

17. Änderungen dieser Asset-Trade-AGB:

Asset-Trade ist berechtigt, diese Asset-Trade-AGB durch einseitige Erklärung mit Wirkung für die Zukunft unter Einhaltung einer Frist von einem Monat abzuändern.

18. Änderungen des Leistungsangebots:

Asset-Trade ist berechtigt, ihr Leistungsangebot jederzeit zu ändern. Fällige Ansprüche aus abgeschlossenen Verträgen bleiben unberührt.

19. Referenz:

Asset-Trade ist berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem Kunden in ihrem Marketing zu verwenden, sofern die einzelnen Materialien, in denen der Kunde genannt wird, dem Kunden zuvor zur Prüfung vorgelegt wurden.

20. Unterauftragnehmer:

Asset-Trade ist berechtigt, für alle Online- oder Offline-Leistungen Unterauftragnehmer einzusetzen; die Haftung von Asset-Trade gegenüber dem Kunden gemäß Ziffer 12 bleibt unberührt. Sofern jedoch durch die Auswahl des Unterauftragnehmers aufsichts- oder datenschutzrechtliche Belange des Kunden berührt werden, ist die vorherige Zustimmung des Kunden einzuholen. Diese darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

21. Erklärungen:

Alle nach dem Vertrag oder diesen Asset-Trade-AGB abzugebenden Erklärungen und Mitteilungen sind nur schriftlich wirksam. Die Schriftform gilt auch als eingehalten, wenn die Erklärung auf der Asset-Trade-Plattform unter Nutzung der dort angebotenen Masken oder per Email abgegeben wird.

22. Abtretung:

Der Kunde ist nur mit der vorherigen Zustimmung von Asset-Trade berechtigt, die Rechte aus dem Vertrag - mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen - abzutreten.

23. Teilnichtigkeit:

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem mit dem Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht. Es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des Vereinbarten.

24. Rechtswahl:

Die vertraglichen Beziehungen zwischen Asset-Trade und dem Kunden unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss der UN-Kaufrechtskonvention.

25. Gerichtsstand:

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder diesen Asset-Trade-AGB sind die Gerichte in Krefeld ausschließlich zuständig. Asset-Trade ist aber auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

B. Für die Maklerverträge gelten folgende besondere Bedingungen. Daneben gelten ergänzend auch die Bestimmungen des Teils A:

B.1

Allgemeine Bestimmungen für Maklerverträge (Online und Offline)

26. Vergütung, Folgeverträge, Aufwendungsersatz:

Für die Vermittlung des Verkaufs eines Objekts hat Asset-Trade Anspruch auf eine Vergütung ("Asset-Trade-Vergütung") nach näherer Maßgabe des Vertrages, bei in der Asset-Trade-Preisliste genannten Online-Leistungen nach der Asset-Trade-Preisliste. Für jeden weiteren Kaufvertrag, den der Kunde mit dem durch Asset-Trade vermittelten Vertragspartner schließt (Folgeverträge), hat Asset-Trade ebenfalls jeweils einen entsprechenden Anspruch auf Asset-Trade-Vergütung. Klausel 10 bleibt unberührt. Asset-Trade hat Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen, wenn der Kunde einen Vertrag vorzeitig beendet oder Objekte von einem Vertrag nachträglich ausnimmt. Ziffer 9 und weitere Ansprüche von Asset-Trade auf Aufwendungsersatz bleiben unberührt.

27. Ausschließlichkeit:

Der Kunde verpflichtet sich, Objekte, die Gegenstand eines Maklervertrages mit Asset-Trade sind, nur über Asset-Trade nach Maßgabe dieser Bedingungen zu verkaufen bzw. zu kaufen und es auch zu unterlassen, während der Laufzeit des Vertrages Dritte mit der Vermittlung des Objektes zu beauftragen; er ist verpflichtet, jede diesbezügliche Tätigkeit Dritter zu untersagen, außer im Verkaufsformat "Freihandverkauf ". Nimmt ein Interessent mit dem Kunden unmittelbar mit dem Wunsch Kontakt auf, über den Kauf oder Verkauf eines Objektes zu verhandeln, hat der Kunde darauf hinzuweisen, dass er (als Verkäufer) das Objekt durch Asset-Trade vermitteln lässt bzw. dass er (als Käufer) durch Asset-Trade auf das Objekt aufmerksam gemacht worden ist. Der Kunde hat Asset-Trade von jeder Kontaktaufnahme in Kenntnis zu setzen.

28. Keine Gewährleistung, Beschreibungen, Besichtigung:

Die Objekte sind in der Regel gebraucht bzw. nicht neu hergestellt. Beschreibungen in einem Katalog oder auf der Asset-Trade-Plattform, insbesondere Angaben über Ursprung, Zustand, Alter und Echtheit des einzelnen Objekts, werden nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben. Eine Haftung für ihre Richtigkeit wird jedoch nicht übernommen. Die Beschreibungen stellen insbesondere keine Beschaffenheitsangabe dar. Abbildungen können vom Original abweichen. Zusätzliche Informationen, die in einem Katalog oder auf der Asset-Trade-Plattform nicht enthalten sind, können ggf. am Lagerort erhältlich sein. Jeder Kunde ist gehalten, die Objekte, soweit möglich, zu besichtigen. Besichtigungstermine sind mit Asset-Trade zu vereinbaren. Asset-Trade ist jederzeit berechtigt, ein Objekt auszuschließen, wenn Asset-Trade zu der Auffassung gelangt, dass die Angaben des Verkäufers unrichtig sind, insbesondere nicht mit dem tatsächlichen Zustand des Objektes übereinstimmen; eine Prüfungspflicht von Asset-Trade besteht indes nicht.

29. Gefahrübergang:

Mit dem Abschluss eines Kaufvertrages gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Objekts, auf den Käufer über. Der Käufer trägt von diesem Zeitpunkt an auch die Lasten.

30. Zahlung der Asset-Trade-Vergütung:

Die Asset-Trade-Vergütung ist unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages an Asset-Trade zu zahlen. Die Asset-Trade-Vergütung ist auch dann zu zahlen, wenn ein Kaufvertrag mit einem Dritten aufgrund einer Weitergabe der Informationen durch den Kunden zustande kommt. Klausel 10 bleibt unberührt. Die Asset-Trade- Vergütung ist ab Verzugseintritt mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 2 BGB).

31. Bürgschaft:

Ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, der namens und für Rechnung eines Auftraggebers für ein Objekt bietet oder ein Objekt erwirbt, haftet als selbstschuldnerischer Bürge für die Erfüllung der Verbindlichkeiten seines Auftraggebers.

32. Zahlung des Kaufpreises:

Der Kaufpreis ist unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages zu zahlen. Gerät der Käufer mit einer Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Forderung ab Verzugseintritt mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 2 BGB). Ferner ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu fordern. Der Verkäufer kann dann das Objekt erneut verwerten. Der Käufer ist nicht berechtigt, bei der erneuten Verwertung mitzubieten. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, hat der Käufer auch die Kosten einer erneuten Verwertung des Objekts sowie einen etwaigen Mindererlös zu ersetzen. Auf einen Mehrerlös hat der Käufer keinen Anspruch. Der Anspruch von Asset-Trade auf Asset-Trade-Vergütungen gegen den Käufer und/oder den Verkäufer bleiben von einem Rücktritt und/oder Schadensersatzverlangen des Verkäufers unberührt.

33. Lieferung/Abholung der Objekte, Kosten, Gefahr, Übergang von Eigentum:

33.1

Falls keine besonderen Abholfristen vorgegeben sind, ist der Käufer verpflichtet, die gekauften Objekte sofort nach Abschluss des Kaufvertrages, spätestens bis zum Ablauf von einer Woche nach Abschluss des Kaufvertrages am Lagerort der Objekte in Empfang zu nehmen. Die Objekte werden aber erst nach vollständiger Zahlung ausgeliefert. Der Käufer trägt sämtliche Ausfuhrzölle und Steuern. Der Transport der Objekte vom Lagerort erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Insbesondere trägt der Käufer sämtliche Transport-, Versicherungs-, Verpackungs- und Abfertigungskosten. Das Eigentum an den Objekten erwirbt der Käufer nicht vor vollständigem Zahlungseingang.

33.2

Bei Überschreitung der Abholfrist haftet der Käufer für die dadurch entstehenden Kosten, insbesondere der Aufbewahrung und Erhaltung des Objekts. Jede Lagerung und jeder Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Bei Überschreitung der Abholfrist kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Abholung setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur weiteren Einlagerung, zur Verwertung oder zur Verschrottung des Objektes berechtigt, jeweils auf Kosten des Käufers.

34. Keine Haftung des Verkäufers für Sachmängel gebrauchter bzw. nicht neu hergestellter Objekte:

Die Objekte sind in der Regel gebraucht bzw. nicht neu hergestellt. Der Verkäufer übernimmt für Sachmängel derartiger Objekte keine Gewähr oder Haftung gegenüber dem Käufer, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder eine gesetzlich zwingende Haftung besteht.

35. Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer

35.1 bei nicht neu hergestellten Objekten:

Der Verkäufer versichert dem Käufer, dass er berechtigt ist, über das Objekt zu verfügen und dass an dem Objekt keine Rechte Dritter bestehen. Im übrigen übernimmt der Verkäufer keine Haftung gegenüber dem Käufer, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder eine gesetzlich zwingende Haftung besteht.

35.2 bei neu hergestellten Objekten:

Die Rechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer bei eventuellen Sach- oder Rechtsmängeln von Objekten sind nach den folgenden Maßgaben begrenzt: Die handelsrechtlichen Pflichten zu unverzüglicher Untersuchung der Objekte und Rüge von Mängeln gelten für alle Käufer gleichermaßen, unabhängig davon, ob es sich für diese um ein Handelsgeschäft handelt. Bei unterlassener oder verspäteter Rüge gilt das Objekt als genehmigt. Die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer wegen Sachmängel sind auf Nacherfüllung beschränkt. Dem Käufer bleibt es aber vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer behält sich die Wahl der Art der Nacherfüllung vor; das Wahlrecht geht erst auf den Käufer über, wenn der Verkäufer mit der Nacherfüllung in Verzug gerät. Beschaffenheitsgarantien bedürfen in jedem Falle einer ausdrücklichen Erklärung vom Verkäufer. Eine selbständige Herstellergarantie, die einem Objekt beigefügt ist, begründet keine Beschaffenheitsgarantie, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.

35.3

Die Rechte des Käufers bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit (a) das Objekt nur unerheblich von Beschaffenheitsangaben abweicht oder die Eignung des Objektes für die geschuldete Verwendung nur unerheblich eingeschränkt ist oder (b) der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Käufer das Objekt für einen anderen als den vertraglich festgelegten Zweck oder entgegen den gesetzlichen Vorschriften oder den vom Hersteller herausgegebenen Richtlinien einsetzt oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers verändert oder zusammen mit anderen, nicht konkret vom Verkäufer freigegebenen Produkten einsetzt. Die Rechte des Käufers bei Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie sich auf Rechte beziehen, die nur außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz gelten oder soweit der Käufer nicht dem Verkäufer auf Verlangen vollumfänglich die Verteidigung überlässt und alle erforderlichen Vollmachten erteilt. Für den Fall, dass der Käufer das Objekt weiterverkauft, sind etwaige Rückgriffsansprüche gegen den Verkäufer ausgeschlossen, wenn und soweit der Käufer nicht nachweisen kann, dass er die vom Verkäufer gekauften, zum Weiterverkauf bestimmten Sachen im Regelfall in der Reihenfolge der Lieferung an seine Kunden ausgeliefert hat (FIFO).

B.2 Online Vermittlung

Für die Online-Vermittlung gelten die folgenden zusätzlichen Bedingungen:

36. Registrierung:

Kunden, die Online-Vermittlungsleistungen von Asset-Trade in Anspruch nehmen wollen, müssen sich hierfür registrieren. Zur Registrierung muss der Kunde das online und/oder offline zur Verfügung gestellte Registrierungsformular, auf dem (a) der Name, die Postanschrift, die Telefonnummer, die Faxnummer, die Email-Anschrift, ein Passwort zwischen 5 und 16 Zeichen und (b) sonstige von Asset-Trade nach ihrem Ermessen festgelegte Angaben einzutragen sind, vollständig ausgefüllt, datiert und ggf. unterschrieben einreichen und sich auf Verlangen durch einen amtlichen Identitätsnachweis ausweisen. Der Kunde versichert, dass die von ihm angegebenen Informationen wahr und vollständig sind. Er ist verpflichtet, Asset-Trade eine Änderung der angegebenen Daten unverzüglich mitzuteilen. Ein Anspruch auf Registrierung besteht nicht. Die Regelungen des § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 (in Verbindung mit der BGB-Informationspflichten-Verordnung), Nr. 3 und Satz 2 BGB (insbesondere die Regelungen zur Information über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, über die Speicherung und Zugänglichmachung des Vertragstextes, über die Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern, über die zum Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und über einschlägige Verhaltenskodizes, sowie die Regelungen zur unverzüglichen elektronischen Bestätigung des Zugangs einer Bestellung und zur Zugangsfiktion von Bestellung und Empfangsbestätigung) gelten nicht (§ 312e Abs. 2 Satz 2 BGB).

37. Vertreter:

Wird der Kunde von einem Vertreter registriert, ist Asset-Trade berechtigt, einen Nachweis der Vertretungsmacht zu verlangen. Die Einzelheiten des Vertretungsnachweises bestimmt Asset-Trade.

38.

Bei der Anmeldung wählt der Kunde einen Mitgliedsnamen und ein Passwort. Der Mitgliedsname darf nicht aus einer E-Mail- oder Internetadresse bestehen, nicht Rechte Dritter, insbesondere keine Namens- oder Markenrechte, verletzen und nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Das Mitglied muss sein Passwort geheim halten. Asset-Trade wird das Passwort nicht an Dritte weitergeben. Erhält der Kunde Kenntnis davon, dass Dritten auf der Asset-Trade-Plattform oder sonst gespeicherte geheime Informationen, wie z.B. seine Zugangsdaten oder Information über Zahlungen, bekannt geworden sind, oder hält er dies für möglich, hat er Asset-Trade unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.

39. Rahmenvertrag:

Mit Annahme der Registrierung durch Asset-Trade kommt zwischen Asset-Trade und dem Kunden ein Rahmenvertrag über die Vereinbarung und Durchführung von Verträgen über Online-Vermittlung nach näherer Maßgabe dieser Asset-Trade-AGB zu Stande.

40. Vertrag:

In jedem Auftrag hat der Kunde das Objekt, die Produktgruppe, den Angebotspreis anzugeben. Mit der Annahme eines Auftrages kommt zwischen Asset-Trade und dem Kunden ein Vertrag über Online-Vermittlung nach den Bedingungen des Auftrages und dieser Asset-Trade-AGB zustande, sofern nicht im Einzelfall Abweichendes  vereinbart wird. Ein Anspruch auf Annahme von Aufträgen besteht nicht.

41. Asset-Trade-Vergütung, kein Anspruch des Kunden auf Einstellung von Objekten:

Für die Einstellung eines Objekts in die Asset-Trade-Plattform und die Zulassung zu der Asset-Trade-Plattform als Kaufinteressent hat Asset-Trade Anspruch auf eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach näherer Maßgabe dieser Asset-Trade-AGB und der Asset-Trade-Preisliste. Asset-Trade behält sich das Recht vor, die Einstellung eines Objektes in die Asset-Trade-Plattform abzulehnen. Ein Anspruch des Kunden auf Einstellung von Objekten besteht nicht.

42. Die Verwaltung der Asset-Trade-Plattform obliegt allein Asset-Trade. Insbesondere gilt Folgendes:

42.1

Zur Beschreibung des Objektes und zur Durchführung der jeweiligen Transaktion muss der Kunde die online gegebenen Instruktionen beachten.

42.2

Das Recht des Kunden, die Asset-Trade-Plattform zu nutzen, ist auf die internen Geschäftszwecke des Kunden beschränkt und bestimmt sich ausschließlich nach dem Vertrag und diesen Asset-Trade-AGB. Alle sonstigen Rechte an der Asset-Trade-Plattform bleiben vorbehalten.

42.3

Asset-Trade behält sich vor, ein Objekt, ein Kaufgesuch, ein Angebot oder eine Annahme ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen oder ein Objekt einer anderen als der vom Verkäufer angegebenen Produktgruppe zuzuordnen. Asset-Trade ist berechtigt, die Benutzeroberflächen der Asset-Trade-Plattform zu ändern. Ist eine Frist nach Datum und Uhrzeit bestimmt worden, ist die Uhrzeit der Systemuhr von Asset-Trade ausschließlich maßgeblich.

42.4

Es gelten ausschließlich die vom Kunden gemachten Preisangaben in der vom Kunden gewählten Währung. Auf der Asset-Trade-Plattform angegebene Umrechnungen der Preisangaben in andere Währungen dienen lediglich der unverbindlichen Information der Kunden.

42.5

Alle Erklärungen des Kunden erfolgen hinsichtlich der Identifizierungsdaten des Kunden für die anderen Nutzer verdeckt. Asset-Trade ist lediglich in den Fällen, in denen ein Vertragsschluss zustande gekommen ist, sowie in den Fällen einer Vor-Ort-Besichtigung berechtigt, Kunden Kontaktdaten anderer Kunden offen zu legen. Die Identifizierungsdaten des Kunden sowie die im Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss an Asset-Trade übermittelten Daten werden von Asset-Trade in maschinenlesbarer Form gespeichert. Die Daten werden von Asset-Trade nur zum Betrieb der Asset-Trade-Plattform und zur Durchführung der Asset-Trade-Leistungen verwandt; Asset-Trade ist jedoch nicht verpflichtet, Daten des Kunden hinsichtlich abgeschlossener Vorgänge sofort zu löschen, sondern berechtigt, diese Daten gespeichert zu halten. Eine entsprechende Einwilligung erklärt der Kunde durch die Anmeldung. Die Einwilligung in die Verwendung von Daten kann der Kunde jederzeit widerrufen.

43. Obliegenheiten des Kunden:

Falls nicht anders vereinbart, obliegt es dem Kunden, die für die Nutzung der Asset-Trade-Plattform erforderliche Umgebung zu schaffen und Asset-Trade alle für die Durchführung einer Transaktion erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Der Kunde teilt Asset-Trade ferner erkennbare und drohende Störungen der Asset-Trade-Leistungen sofort mit und unterstützt Asset-Trade bei der Feststellung der Ursachen sowie bei der Beseitigung.

44. Veräußerungsmodelle:

Der Kunde kann zwischen den nachfolgend beschriebenen Modellen wählen (Online-Auktion, Freihandverkauf).

45. Online-Auktion:

Eine Online-Auktion kann nur nach vorheriger Rücksprache mit Asset-Trade eingerichtet werden.

46. Freihandverkauf:

46.1

Der Verkäufer gibt seinen Angebotspreis an. Bei den Angaben des Verkäufers handelt es sich um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Der Verkäufer gibt mit der Eingabe die Dauer der Veröffentlichung des Objektes auf der Asset-Trade-Plattform an. Der Verkäufer hat jederzeit die Möglichkeit, seine Aufforderung  zurückzuziehen, eine Bindungswirkung entsteht nicht.

46.2

Der Käufer gibt auf die Aufforderung hin online ein bindendes Angebot ab (Gebot). Mit dem Gebot hat der Käufer eine Bindungsfrist nach Datum und Uhrzeit anzugeben, bis zu deren Ablauf er an sein Kaufangebot gebunden ist. Insbesondere auch dann, wenn sein Gebot kleiner als der Angebotspreis ist. Liegt das Gebot des Käufers unterhalb des Angebotspreises, wird der Käufer auf den Angebotspreis hingewiesen. Bei auseinanderliegenden Preisvorstellungen von Verkäufer und Käufer kann ein Asset-Trade-Mitarbeiter versuchen durch Kontaktaufnahme von Käufer und Verkäufer einen Kaufvertrag zustande zu bringen. Für diesen Fall ist Asset-Trade berechtigt zusätzlich vom Käufer eine marktübliche Provision (Käuferprovision) zu verlangen. In Bezug auf das Angebot handelt Asset-Trade sowohl als Erklärungsbote des Käufers als auch als Empfangsbote des Verkäufers.

46.3

Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer auf das Angebot eines von ihm ausgewählten Käufers hin innerhalb der Annahmefrist online eine Annahmeerklärung abgibt. Asset-Trade handelt in Bezug auf eine solche Annahmeerklärung sowohl als Erklärungsbote des Verkäufers als auch als Empfangsbote des Käufers. Welches Angebot der Verkäufer annimmt, entscheidet er nach seinem Ermessen; das ausgewählte Angebot muss insbesondere nicht das Höchste sein. Hat der Verkäufer eine Annahmeerklärung abgegeben, übermittelt ihm Asset-Trade die Kontaktdaten des Käufers. Asset-Trade informiert diesen Käufer über die Weitergabe seiner Kontaktdaten. Asset-Trade übermittelt dem Käufer die Kontaktdaten des Verkäufers. Mit der Annahme des Verkäufers erlischt die Bindung der anderen Nutzer, die ebenfalls Angebote abgegeben haben. Asset-Trade teilt diesen Nutzern das Erlöschen der Bindungswirkung mit.

47. Kaufgesuche:

gestrichen

C. Für Kommissionsverträge gelten folgende besondere Bedingungen. Daneben gelten hilfsweise auch die Bestimmungen der Teile B und A:

C.1 Verkaufskommission

48. Verkaufskommissionsvertrag:

Mit Annahme des Auftrags eines Kunden, der Asset-Trade beauftragen möchte, ein Objekt im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kunden zu veräußern (ggf. auch durch Versteigerung), kommt ein Verkaufskommissionsvertrag zwischen dem Kunden (Kommittent) und Asset-Trade (Kommissionär) zu den nachstehenden Bedingungen zu Stande.

49. Eigentum, Versicherung, Vertraulichkeit:

Bis zur Veräußerung des Objektes bleibt das Objekt im Eigentum des Kunden. Der Kunde versichert das Objekt gegen Feuer, sonstige Beschädigung und Diebstahl. Asset-Trade wird die Identität des Kunden den Kaufinteressenten gegenüber vertraulich behandeln, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

50. Besichtigung.

Der Kunde gestattet die Besichtigung des Objekts durch Asset-Trade und durch Asset-Trade benannte Kaufinteressenten. Die Kaufinteressenten verpflichten, sich den Zeitpunkt und die sonstigen Modalitäten der Besichtigungen und ggf. der Demontage des Objekts vorab mit dem Kunden zu vereinbaren und die im Betrieb des Kunden geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Das gleiche gilt für eventuelle Besichtigungen des Objekts durch Asset-Trade-Mitarbeiter.

51. Andere Angebote:

Der Kunde verpflichtet sich, es während der Dauer des Vertrages zu unterlassen, das Objekt anderweitig zum Kauf anzubieten.

52. Selbsteintrittsrecht:

Asset-Trade ist auch dann berechtigt, das Objekt selbst zu erwerben (Selbsteintrittsrecht gemäß § 400 HGB), wenn dieses keinen Börsen- oder Marktpreis hat, sofern Asset-Trade die Berechtigung des Kaufpreises, zu dem Asset-Trade das Objekt erwirbt, nachweist, es sei denn, dass der Kunde auf den Nachweis verzichtet .

53. Lieferung:

Asset-Trade wird mit dem Käufer vereinbaren, dass das Objekt von dem Käufer auf eigene Kosten und eigene Gefahr demontiert und abgeholt wird.

54. Mängel:

Asset-Trade wird dem Käufer keine Rechte hinsichtlich eventueller Sach- oder Rechtsmängel des Objekts einräumen, die über die gesetzlichen Rechte des Käufers hinausgehen, sofern der Kunde nicht im Einzelfall einer weitergehenden Regelung zugestimmt hat. Der Kunde stellt Asset-Trade von allen Ansprüchen des Käufers, die auf eventuellen Sach- oder Rechtsmängeln des Objekts beruhen, auf erstes Anfordern frei.

55. Kaufpreis:

Asset-Trade ist berechtigt, ein Zahlungsziel von bis zu drei Monaten zu vereinbaren. Asset-Trade darf den ggf. vereinbarten Mindestpreis nicht ohne Zustimmung des Kunden unterschreiten. Asset-Trade übernimmt keine Haftung für die Bonität des Käufers (kein Delkredere).

56. Einziehung, Verrechnung:

Asset-Trade ist berechtigt, die Kaufpreisforderung einzuziehen und mit dem eigenen Provisionsanspruch zu verrechnen.

57. Provision:

Asset-Trade erhält eine Provision nach näherer Maßgabe des Vertrages. Berechnungsgrundlage für die Provision ist der Netto-Kaufpreis, also der Kaufpreis ohne Berücksichtigung von Demontage-, Transport-, Versicherungs- und sonstigen Kosten und ohne Umsatzsteuer. Auf die Provision wird die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe erhoben. Asset-Trade' Ansprüche auf Aufwendungsersatz richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 670, 675 BGB, 396 Abs. 2 HGB).

58. Abrechnung:

Asset-Trade rechnet innerhalb von einem Monat nach Eingang über den Kaufpreis ab und zahlt den Kaufpreis abzüglich Provision und Aufwendungsersatz an den Kunden aus.

C.2 Einkaufskommission

59. Einkaufskommissionsvertrag:

Mit Annahme des Auftrags eines Kunden, der Asset-Trade beauftragen möchte, ein Objekt im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kunden zu erwerben, kommt ein Einkaufskommissionsvertrag zwischen dem Kunden (Kommittent) und Asset-Trade (Kommissionär) zu den nachstehenden Bedingungen zu Stande. Ergänzend gelten Teil A und B dieser Asset-Trade-AGB.

60. Durchführung:

60.1

Asset-Trade wird versuchen, einen den im Kommissionsvertrag vereinbarten Spezifikationen entsprechenden Kaufgegenstand ausfindig zu machen und erwirbt diesen in Kommission, d.h. in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Kunden. Soweit ein Höchstpreis ausdrücklich vereinbart ist, darf Asset-Trade diesen nicht ohne Zustimmung des Kunden überschreiten.

60.2

Asset-Trade übernimmt die Besichtigung des Kaufgegenstands und veranlasst auf Wunsch ggf. die Demontage und den Transport des Kaufgegenstands zum Kunden auf dessen Kosten. Die Montage des Kaufgegenstands bei dem Kunden sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen eventueller Sach- oder Rechtsmängel des Kaufgegenstands ist Sache des Kunden.

60.3

Der Kunde verpflichtet sich, es während der Dauer dieses Vertrages zu unterlassen, anderweitig bekannt zu machen, dass er den Kaufgegenstand erwerben will.

60.4

Asset-Trade ist auch dann berechtigt, den Kaufgegenstand aus eigenem Bestand zu liefern (Selbsteintrittsrecht nach § 400 HGB), wenn dieser keinen Börsen- oder Marktpreis hat, sofern Asset-Trade die Berechtigung des Kaufpreises, zu dem Asset-Trade den Kaufgegenstand dem Kunden liefert, nachweist, es sei denn, dass der Kunde auf den Nachweis verzichtet.

60.5

Asset-Trade erhält eine Provision nach näherer Maßgabe des Vertrages. Berechnungsgrundlage für die Provision ist der Netto-Kaufpreis, also der Kaufpreis ohne Berücksichtigung von Demontage-, Transport-, Versicherungs- und sonstigen Kosten und ohne Umsatzsteuer. Auf die Provision wird die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe erhoben. Asset-Trade' Ansprüche auf Aufwendungsersatz richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 670, 675 BGB, 396 Abs. 2 HGB).

D. Für Kaufverträge gelten folgende besondere Bedingungen.

Daneben gelten hilfsweise auch die Bestimmungen der Teile C, B und A:

D.1 Asset-Trade als Verkäufer

61. Kaufvertrag:

Wenn Asset-Trade die Bestellung eines Kunden annimmt, der ein Objekt von Asset-Trade kaufen möchte, kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Kunden und Asset-Trade zu den Bedingungen dieser Asset-Trade-AGB zu Stande. Für die Annahme der Bestellung behält sich Asset-Trade eine Frist von zwei Wochen vor.

62.

Kostenvoranschläge sind unverbindlich und enthalten nur Aufforderungen zu Angeboten durch den Kunden.

63. Lieferbedingungen:

Alle Lieferungen von Objekten erfolgen ab Fundament ab dem jeweiligen Standort. Entsprechend verstehen sich auch die von Asset-Trade angegebenen Preise.

64.

Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung aller vom Kunden zu erfüllenden Lieferbedingungen voraus. Fixgeschäfte bedürfen ausdrücklicher Bestätigung.

65.

Teillieferungen sind zulässig.

66.

Jede Lieferung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von Asset-Trade durch ihren Zulieferer. Wenn dem Kunden bekannt oder aus den Umständen erkennbar ist, dass Asset-Trade das Objekt zum Zweck der Lieferung an den Kunden zuvor selbst erwerben muss, so hat Asset-Trade das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn Asset-Trade von ihrem Zulieferer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert wird.

67. Sach- und Rechtsmängel:

67.1

Für Objekte, die gebraucht oder nicht neu hergestellt sind, übernimmt Asset-Trade keine Gewährleistung für Sachmängel, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder eine gesetzlich zwingende Haftung besteht.

67.2 Für neu hergestellte Objekte und bei Rechtsmängeln gilt Folgendes:

Die Rechte des Kunden bei eventuellen Sach- oder Rechtsmängeln von Objekten bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben: Die handelsrechtlichen Pflichten zu unverzüglicher Untersuchung der Objekte und Rüge von Mängeln gelten für alle Kunden gleichermaßen, unabhängig davon, ob es sich für diese um ein Handelsgeschäft handelt. Bei verspäteter Rüge gilt das Objekt als genehmigt. Die Ansprüche des Kunden gegen Asset-Trade wegen Sachmängel sind auf Nacherfüllung beschränkt. Dem Kunden bleibt es aber vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Asset-Trade behält sich die Wahl der Art der Nacherfüllung vor; das Wahlrecht geht erst auf den Kunden über, wenn Asset-Trade mit der Nacherfüllung in Verzug gerät. Beschaffenheitsgarantien bedürfen in jedem Falle einer ausdrücklichen Erklärung von Asset-Trade. Eine selbständige Herstellergarantie, die einem Objekt beigefügt ist, begründet keine Beschaffenheitsgarantie, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.

67.3

Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit (a) das Objekt nur unerheblich von Beschaffenheitsangaben abweicht oder die Eignung des Objektes für die geschuldete Verwendung nur unerheblich eingeschränkt ist oder (b) der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde das Objekt für einen anderen als den vertraglich festgelegten Zweck oder entgegen den gesetzlichen Vorschriften oder den vom Hersteller herausgegebenen Richtlinien einsetzt oder ohne schriftliche Zustimmung seitens Asset-Trade verändert oder zusammen mit anderen, nicht konkret von Asset-Trade freigegebenen Produkten einsetzt. Die Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie sich auf Rechte beziehen, die nur außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz gelten oder soweit der Kunde nicht Asset-Trade auf Verlangen vollumfänglich die Verteidigung überlässt und alle erforderlichen Vollmachten erteilt. Für den Fall, dass der Kunde das Objekt weiterverkauft, sind etwaige Rückgriffsansprüche ausgeschlossen, wenn und soweit der Kunde nicht nachweisen kann, dass er die von Asset-Trade gelieferten, zum Weiterverkauf bestimmten Sachen im Regelfall in der Reihenfolge der Lieferung an seine Kunden ausgeliefert hat (FIFO).

68. Verjährung:

Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln neu hergestellter Objekte verjähren nach einem Jahr. Ansprüche wegen Rechtsmängeln nicht neu hergestellter Objekte verjähren nach sechs Monaten. Für Schadenersatzansprüche, die auf  Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer verschuldeten Körperverletzung beruhen, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist. Für den Beginn der Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

69. Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferten Objekte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Asset-Trade. Der Kunde ist verpflichtet, Asset-Trade von allen Zugriffen Dritter auf die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Objekte, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Beschlagnahmen, und von allen an den Objekten eingetretenen Schäden unverzüglich zu unterrichten. Sofern ein Objekt sich in einem Land befindet oder dorthin geliefert wird, in dem der vorstehende Eigentumsvorbehalt nicht in vollem Umfang wirksam ist, ist der Kunde verpflichtet, Asset-Trade eine gleichwertige Sicherheit zu verschaffen.

70. Export:

Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, von Asset-Trade gelieferte Sachen und technische Informationen auszuführen, soweit dies nach den Gesetzen seines Sitzstaates und/oder der Vereinigten Staaten von Amerika nicht zulässig ist, und diese Verpflichtung auch seinen Abnehmern aufzuerlegen, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des Vertrages und dieser Asset-Trade-AGB.

71.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts D.1 gelten entsprechend für Kaufverträge zwischen einem von Asset-Trade benannten Verkäufer einerseits und dem Kunden andererseits.

D.2 Asset-Trade als Käufer

72. Kaufvertrag:

Mit Annahme des Angebots eines Kunden, der ein Objekt an Asset-Trade verkaufen möchte, kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Kunden und Asset-Trade zu den Bedingungen dieser Asset-Trade-AGB zu Stande. Für die Annahme des Angebots behält sich Asset-Trade eine Frist von einer Woche vor.

73.

Jede Kaufpreiszahlung durch Asset-Trade steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Zahlung des Weiterveräußerungspreises durch Asset-Trade' Abnehmer an Asset-Trade. Wenn dem Kunden bekannt oder aus den Umständen erkennbar ist, dass das Objekt zur Weiterveräußerung durch Asset-Trade an einen Abnehmer von Asset-Trade bestimmt ist, so hat Asset-Trade das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn Asset-Trade den Kaufpreis aus der Weiterveräußerung des Objekts nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erhält.

74.

Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

75.

Asset-Trade ist berechtigt, mit dem Objekt nach seinem Ermessen zu verfahren, insbesondere, dieses weiter zu veräußern.

76.

Die Frist für die ggf. nach Handelsrecht erforderliche Mängelrüge beträgt zwei Wochen ab Entdeckung des Mangels. Bei offensichtlichen Mängeln beträgt die Mängelrügefrist zwei Wochen ab Übergabe.